Das Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte. Es gilt grundsätzlich für Jugendliche, die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahren alt waren. Auf Heranwachsende, d.h. junge Menschen, die zum Tatzeitpunkt bereits das 18. jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatten, kann das Jugendstrafrecht über die Vorschriften der §§ 105 ff. JGG zur Anwendung gelangen. Grundsätzlich gelten für Heranwachsende die Vorschriften des Allgemeinen Strafrechts. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob von diesem Regelfall abzuweichen und Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Besondere Bedeutung erlangt im Jugendstrafrecht der sog. Erziehungsgedanke (Erziehung statt Strafe). Ziel ist es, den Jugendlichen durch sog.  „Erziehungsmaßregeln“ oder „Zuchtmittel“ (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest) zu einem künftig sozial adäquaten Verhalten anzuhalten. Nur wenn bereits sog. „schädliche Neigungen“ oder eine „besondere Schwere der Schuld“ zu erkennen sind, darf hierauf mit einer Jugendstrafe reagiert werden.

Auch wenn im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vorherrscht, und der junge Beschuldigte durch anderweitige Stellen wie die Jugendgerichtshilfe oder das Jugendamt Unterstützung findet, so ist die Heranziehung eines Verteidigers als einseitigen Interessenvertreter unerlässlich. Gerade im Jugendgerichtsverfahren können die Weichen für die Zukunft des Jugendlichen gestellt werden, so dass hier eine konsequente, allein dem Interesse des Jugendlichen dienende Verteidigung von Bedeutung ist.