Das Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein sehr komplexes Spezialgebiet, das ohne Fachwissen nur schwer zu erfassen ist. Geregelt wird das Betäubungsmittelstrafrecht durch das aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliederten Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Der erste Abschnitt des BtMG enthält lediglich Begriffsbestimmungen, der zweite Abschnitt regelt die Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln und das Erlaubnisverfahren. Grundsätzlich bedarf der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 3 Abs. 1 BtMG). Welche Stoffe zu den Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG zählen ist wiederum den Anlagen I bis III zum BtMG zu entnehmen.

Die Straftatbestände sind schließlich im sechsten Abschnitt, den §§ 29 ff. BtMG geregelt. § 29 Abs.1 Nr. 1 BtMG enthält hierbei die Grunddelikte. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die §§ 29a, 30, 30 a BtMG enthalten sog. Verbrechenstatbestände, die mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (§ 29 a BtMG) bzw. nicht unter zwei (§ 30 BtMG) oder nicht unter fünf Jahren (§ 30 a BtMG) bedroht sind.

Angesichts der zu erwartenden Strafen und der Komplexität der Materie ist es gerade in Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wichtig, sich möglichst frühzeitig mit einem Strafverteidiger zu beraten.